Definitionen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen: diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
DGA Vending GmbH: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht DGA Vending GmbH mit Sitz in Wijchen, Niederlande, eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 77942930.
Kunde: jede (juristische) Person, gegenüber der DGA Vending GmbH als (potenzieller) Anbieter, Verkäufer und/oder Lieferant von Waren und/oder Dienstleistungen auftritt.
Artikel 1. Anwendbarkeit
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und (Rechts-)Handlungen zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn diese (Rechts-)Handlungen nicht zu einem Vertragsabschluss führen oder nicht mit einem Vertrag verbunden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet) und aller daraus resultierenden Lieferungen, und Leistungen.
1.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen DGA Vending GmbH und ihren Kunden geschlossenen schriftlichen Vertrags und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.
1.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit der vom Kunden verwendeten Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich abgelehnt.
1.4. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem zuständigen Gericht für nichtig oder zumindest nicht bindend erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft.
1.5. DGA Vending GmbH hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Andere Änderungen und Ergänzungen zu einer Bestimmung in einem Vertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden vereinbart wurden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote von DGA Vending GmbH, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich. DGA Vending GmbH ist berechtigt, ihr Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Angebotsannahme zu widerrufen.
2.2. Angebote, Kostenvoranschläge und Offerten von DGA Vending GmbH basieren auf Informationen, Daten, Zeichnungen usw., die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden und von deren Richtigkeit DGA Vending GmbH ausgehen kann.
2.3. Die von DGA Vending GmbH mit einem Angebot, einer Offerte und einem Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Größen, Gewichte und Mengen, sind so genau wie möglich, aber für DGA Vending GmbH nicht bindend, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt.
2.4. Die DGA Vending GmbH stützt ihre Angebote, Offerten und Kostenvoranschläge auf die Ausführung des Vertrags unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten.
Artikel 3 Vertragsabschluss
3.1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn DGA Vending GmbH einen ihr schriftlich erteilten Auftrag angenommen hat, oder gilt als abgeschlossen, wenn DGA Vending GmbH bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen hat.
3.2. Mündliche und/oder telefonische Vereinbarungen zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und von der anderen Partei schriftlich akzeptiert wurden.
Artikel 4: Preise und Kosten
4.1. Alle von DGA Vending GmbH angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben.
4.2. Die Preise gelten für die Lieferung ab Lager.
4.3. Preiserhöhungen infolge einer Änderung der preisbestimmenden Faktoren nach dem Angebot von DGA Vending GmbH können von DGA Vending GmbH an den Kunden weitergegeben werden, auch wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist.
Artikel 5: Lieferzeit, Lieferung und Gefahrenübergang
5.1. Die von DGA Vending GmbH angegebene Lieferzeit ist ein Richtwert. Von DGA Vending GmbH angegebene oder akzeptierte Liefer- oder Leistungstermine gelten nicht als endgültige Termine. Der bloße Ablauf oder die Überschreitung einer Frist durch DGA Vending GmbH stellt keinen Verzug dar und berechtigt den Kunden nicht zum Schadenersatz.
5.2. Die Lieferung von Waren erfolgt, wenn DGA Vending GmbH dem Kunden die Waren an ihrem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und den Kunden darüber informiert hat, dass die Waren für den Kunden verfügbar sind.
5.3. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren trägt der Kunde das volle Risiko an den Waren.
5.4. DGA Vending GmbH und der Kunde können vereinbaren, dass DGA Vending GmbH den Transport übernimmt. Das Risiko u.a. der Lagerung, der Beladung, des Transports und der Entladung trägt in diesem Fall ebenfalls der Kunde. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.
5.5. DGA Vending GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, unbeschadet der Anwendbarkeit der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zahlungsbedingungen.
5.6. Tritt ein Umstand ein, der im Risikobereich des Kunden liegt oder unvorhersehbar ist, und kann eine Lieferung infolgedessen nicht von DGA Vending GmbH an den Bestimmungsort befördert werden, ist DGA Vending GmbH berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Risiko des Kunden zu lagern und die Lieferung so zu berechnen, als ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre. In diesem Fall ist DGA Vending GmbH auch berechtigt, dem Kunden alle zusätzlichen Kosten und/oder Schäden in Rechnung zu stellen, die DGA Vending GmbH entstehen.
5.7. Die Installation von Einrichtungen für den Anschluss der gelieferten Waren an das Strom- und/oder Wassernetz erfolgt auf Rechnung und Risiko des Kunden und muss von einem anerkannten Installateur oder einer technischen Serviceabteilung gemäß den Anweisungen von DGA Vending GmbH durchgeführt werden.
5.8. Im Falle eines Warenaustauschs durch den Kunden verbleibt das Risiko der vom Kunden auszutauschenden Waren beim Kunden, bis der Kunde DGA Vending GmbH die Kontrolle über die Waren übertragen hat. Wenn sich die vom Kunden umzutauschenden Waren beim Übergang der Kontrolle nicht in dem Zustand befinden, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befanden, ist der Kunde sofort in Verzug und DGA Vending GmbH ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 6: Zahlung
6.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle von DGA Vending GmbH an den Kunden gesendeten Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum vom Kunden auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto und in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu zahlen.
6.2. DGA Vending GmbH ist berechtigt, die vom Kunden geschuldeten Beträge im Voraus zu verlangen.
6.3. Die Zahlung durch den Kunden erfolgt ohne Aufrechnung oder Aufschiebung aus welchem Grund auch immer.
6.4. Der Kunde ist durch den bloßen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Kunde DGA Vending GmbH gesetzliche Handelszinsen (gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) auf den ausstehenden Betrag. Der Kunde erstattet DGA Vendin GmbHg alle Kosten, die DGA Vending GmbH zur Einziehung des geschuldeten Betrags entstehen, einschließlich u. a. der Kosten für Rechtsbeistand, Rechtsstreitigkeiten und außergerichtliche Kosten, mit einem Mindestbetrag von € 175,-, oder, falls höher, mit einem Mindestbetrag von 15 % des ausstehenden Betrags.
6.5. Jede vom Auftraggeber geleistete Zahlung dient in erster Linie der Begleichung der geschuldeten Zinsen sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und wird dann von der ältesten offenen Forderung abgezogen.
6.6. DGA Vending GmbH ist berechtigt, ihre Schulden gegenüber dem Kunden mit Forderungen von mit DGA Vending GmbH verbundenen Unternehmen gegen den Kunden zu verrechnen. Darüber hinaus ist DGA Vending GmbH berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kunden mit Schulden zu verrechnen, die die DGA Vending GmbH-Tochterunternehmen gegenüber dem Kunden haben. Ferner ist DGA Vending GmbH berechtigt, ihre Schulden gegenüber dem Kunden mit Forderungen von mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
7.1. DGA Vending GmbH behält sich das Eigentum an allen von DGA Vending GmbH an den Kunden gelieferten Waren vor, solange der Kunde nicht (vollständig) alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag und/oder allen weiteren damit zusammenhängenden und/oder sich daraus ergebenden Vereinbarungen erfüllt hat.
7.2. Solange der Kunde allen Verpflichtungen gegenüber DGA Vending GmbH nachkommt, ist er berechtigt, über die Waren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu verfügen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Waren zum Nachteil von DGA Vending GmbH zu belasten. Diese Klausel hat vermögensrechtliche Wirkung.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren, deren Eigentümer DGA Vending GmbH ist, getrennt oder anderweitig individuell identifizierbar aufzubewahren.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten.
7.5. Zusätzlich zum vorgenannten Eigentumsvorbehalt verpflichtet sich der Kunde auf erste Aufforderung von DGA Vending GmbH, auf alle von DGA Vending GmbH an den Kunden gelieferten Waren ein besitzloses Pfandrecht zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen von DGA Vending GmbH gegen den Kunden, gleich aus welchem Grund, zu bestellen.
Artikel 8: Garantie
8.1. DGA Vending GmbH gewährt eine Garantie auf gelieferte Waren gemäß den Bestimmungen im Dokument Garantie & Service.
8.2. Wenn DGA Vending GmbH im Auftrag Dritter handelt, wird DGA Vending GmbH niemals eine weitergehende Garantie für von DGA Vending GmbH gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen gewähren, die über die DGA Vending GmbH von den vorgenannten Dritten gewährte Garantie hinaus geht.
8.3. DGA Vending GmbH muss eine gewährte Garantie erst dann erfüllen, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber DGA Vending GmbH vollständig erfüllt hat.
8.4. Die Garantie ist ausgeschlossen für Mängel aufgrund von:
- Normaler Abnutzung;
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- Unsachgemäßem Gebrauch, einschließlich der Aufstellung eines Verkaufsautomaten in weniger als 7 cm Abstand von einer Wand;
- Aufstellung eines Automaten in einem Innenraum durch einen Kunden in einer Außenumgebung ohne angemessenen Schutz vor Regen, Wind und stark schwankenden Temperaturen
Wartungsarbeiten, die nicht oder fehlerhaft durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt wurden;
- Änderungen, die vom oder im Namen des Kunden ohne Zustimmung von DGA Vending GmbH an den Waren vorgenommen wurden;
- Mängel oder Nichteignung von Waren, die vom Kunden stammen oder vorgeschrieben wurden;
- Mängel oder Nichteignung der vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmittel;
- Blitzschlag, Brand- oder Wasserschaden oder anderen äußeren Ursachen.
8.5. Jede Garantieverpflichtung von DGA Vending GmbH in Bezug auf die gelieferten Waren erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DGA Vending GmbH Änderungen oder Reparaturen (einschließlich Installations- und Montagearbeiten) selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
8.6. DGA Vending GmbH kann ihre Garantieverpflichtung erfüllen, indem sie - nach eigenem Ermessen - entweder die betreffenden Teile austauscht oder die vereinbarten Arbeiten erneut durchführt oder nachträglich durchführt. Wenn Teile durch DGA Vending GmbH ersetzt werden, bleiben oder werden die ersetzten Teile Eigentum von DGA Vending GmbH.
Artikel 9. Beschwerdepflicht
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort nach der Lieferung zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). Entspricht die Ware bei Lieferung nicht der Vereinbarung, muss der Kunde DGA Vending GmbH spätestens vierzehn Tage nach Lieferung schriftlich in Kenntnis setzen. Eventuelle Transportschäden müssen DGA Vending GmbH unmittelbar nach der Lieferung vor Unterzeichnung des Frachtbriefs schriftlich gemeldet werden. Im Falle der Überschreitung einer in diesem Artikel genannten Frist wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit den Waren einverstanden ist und kann sich der Kunde nicht mehr auf einen Mangel berufen.
9.2. Eine Berufung des Kunden auf Nichtkonformität, wie vorstehend beschrieben, setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
9.3. Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen der gelieferten Waren stellen keinen Grund für eine Nichtkonformität dar.
9.4. Der Kunde muss Beschwerden über ausgeführte Arbeiten und/oder erbrachte Dienstleistungen innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausführung der Arbeiten und/oder Erbringung der Dienstleistungen unter Androhung des Verfalls aller Rechte schriftlich an DGA Vending GmbH melden.
9.5. Der Kunde muss DGA Vending GmbH innerhalb der Zahlungsfrist unter Androhung des Verfalls aller Rechte schriftlich über Beanstandungen der Rechnung in Kenntnis setzen. Wenn das Zahlungsziel länger als vierzehn Tage ist, muss der Kunde die Rechnung spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beanstandet haben.
Artikel 10. Haftung und Risiko
10.1. Unbeschadet der Garantiebestimmungen und ausgenommen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens DGA Vending GmbH ist jegliche Haftung von DGA Vending GmbH für irgendwelche Schäden, einschließlich aller direkten und indirekten Schäden, wie Folgeschäden oder Handelsverluste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden, die durch Fehlfunktion oder unsachgemäße Funktionsweise der gelieferten Waren verursacht wurden, ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2. Jegliche Haftung von DGA Vending GmbH für irgendwelche Schäden ist auf einen Betrag beschränkt, der den Rechnungswert der Bestellung, auf die sich die Haftung bezieht, nicht übersteigt. Der Umfang der Entschädigungspflicht von DGA Vending GmbH ist ferner auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der Versicherung von DGA Vending GmbH für den betreffenden Schaden ausgezahlt wird.
10.3. Der Kunde befreit DGA Vending GmbH von allen Ansprüchen Dritter für Schäden, die durch oder in Verbindung mit den von DGA Vending GmbH gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen entstehen.
10.4. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erlischt das Recht des Kunden, gegen DGA Vending GmbH auf der Grundlage des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsforderungen zu erheben, ein Jahr nach dem Lieferdatum.
Artikel 11. Höhere Gewalt
11.1. DGA Vending GmbH kann nicht für ein Versäumnis in der Erfüllung ihrer Verpflichtung haftbar gemacht werden, wenn dieses Versäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
11.2. Unter höherer Gewalt werden u.a. verstanden: der Umstand, dass von DGA Vending GmbH eingeschaltete Dritte ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Daten, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.
11.3. DGA Vending GmbH ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung auszusetzen, wenn sie durch höhere Gewalt vorübergehend an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden gehindert wird. Ist die Situation höherer Gewalt nicht mehr gegeben, erfüllt die DGA Vending GmbH ihre Verpflichtungen, wenn ihre Planung dies zulässt.
11.4. Wenn im Falle höherer Gewalt die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist DGA Vending GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil, in Bezug auf den DGA Vending GmbH ihre Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat.
11.5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung durch DGA Vending GmbH für Schäden, die aufgrund der Situation höherer Gewalt erlitten wurden oder noch erlitten werden.
Artikel 12. Zeichnungen
12.1. Alle Zeichnungen, Bilder, Kataloge und sonstigen Daten, die dem Kunden von DGA Vending GmbH zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von DGA Vending GmbH und sind vom Kunden auf erste Aufforderung von DGA Vending GmbH unverzüglich zurückzugeben.
12.2. Der Kunde garantiert DGA Vending GmbH, dass die Zeichnungen nicht kopiert und/oder nachgebildet werden und nicht an Dritte weitergegeben und/oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 13. Auflösung
13.1. Wenn der Kunde irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag (einschließlich der Verpflichtung zur Abnahme der von DGA Vending GmbH zu liefernden Waren) nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, sowie im Falle der Insolvenz, des Zahlungsaufschubs, der Schließung oder Liquidation oder der vollständigen (oder teilweisen) Übertragung des Unternehmens des Kunden, gilt der Kunde von Rechts wegen als in Verzug. DGA Vending GmbH ist sodann berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ohne Aufforderung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen. In diesem Fall ist DGA Vending GmbH nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen.
13.2. Im Falle der Auflösung im Sinne von Absatz 13.1 ist der Kunde verpflichtet, DGA Vending GmbH vollständig zu entschädigen. Wenn DGA Vending GmbH sich schriftlich dazu bereit erklärt, können bereits gelieferte, aber nicht beschädigte kostenlos an DGA Vending GmbH zurückgegebene Waren zum Selbstkostenpreis (von DGA Vending GmbH anzugeben) von der an DGA Vending GmbH zu erstattenden Schadenssumme abgezogen werden. Im Falle einer solchen Auflösung schuldet der Kunde DGA Vending GmbH neben und zusätzlich zu seiner Entschädigungspflicht einen Betrag in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
13.3. Das in diesem Artikel erwähnte Recht von DGA Vending GmbH berührt nicht das Recht von DGA Vending GmbH, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und unverzüglich die vollständige Zahlung aller Beträge einzufordern, die der Kunde DGA Vending GmbH auf der Grundlage des Vertrags schuldet oder schulden wird.
Artikel 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden findet niederländisches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Eigentumsvorbehalt, soweit dies für DGA Vending GmbH günstiger ist, in vollem Umfang und insbesondere in seiner Reichweite nach der Einfuhr der betreffenden Waren in ein anderes Land dem Recht dieses Landes unterliegt.
14.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3. Für Streitigkeiten zwischen DGA Vending GmbH und dem Kunden ist ausschließlich das niederländische Gericht am Sitz von DGA Vending GmbH zuständig. DGA Vending GmbH hat das Recht, von dieser Zuständigkeitsregel durch Anwendung einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsregel abzuweichen.